
Ein Grundstücksbesitzer in den Baumbergen muss deswegen die Kosten für den Rückschnitt seiner Hecke zahlen. Damit ist die Klage des Mannes abgewiesen.
Der Landesbetrieb Straßenbau hatte eine Rechnung an den Mann verschickt. Doch der wollte nicht bezahlen. Der Landesbetrieb hatte den Kläger im Sommer vor zwei Jahren aufgefordert, von seinem Grundstück in den Radweg ragende Sträucher zu beschneiden. Als dieser dem nicht nachkam, schickte der Landesbetrieb dem Grundstücksbesitzer einen Kostenvoranschlag über knapp 2800 Euro und beauftragte ein Unternehmen mit der Arbeit. Das Grundstück des Klägers ist 200 Meter lang. Das Gericht entschied nun, der Landesbetrieb sei rechtmäßig vorgegangen. Die Kosten seien auch nicht überhöht. Der Kläger könne sich zudem nicht darauf berufen, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei, den Rückschnitt der Hecke selbst vorzunehmen. Der Heckenbesitzer hat nun einen Monat Zeit, Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einzulegen