
Das haben Richter am Verwaltungsgericht in Münster entschieden und Eilanträge abgeschmettert. Eine Grundschule hat die Schüler damit zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen, weil sie sich geweigert haben eine Maske zu tragen. Die Schüler hatten mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, dass es für sie aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, eine Maske zu tragen. Die Schule hatte diese Atteste aber als nicht hinreichend erachtet. Sie erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein Attest, dass von der Maskenpflicht befreit. Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein aktuelles ärztliches Attest mit konkreten und nachvollziehbaren Gründen vorliegen muss. Vorerkrankungen müssen ebenfalls im Detail nachvollziehbar sein. Und außerdem die Grundlage, warum der Arzt dafür ist, die Maskenpflicht zu kippen. Ansonsten steht in den Corona-Regeln des Landes Nordrhein-Westfalen geschrieben: Maskenverweigerer sind vom Unterricht auszuschließen.