
KREIS: Gas.de Kündigungen
So kurz vor Weihnachten erwartet einige von Ihnen noch ein Schock im Briefkasten. Die gas.de Belieferungsgesellschaft, auch bekannt unter der Marke "Grünwelt Energie", hat für zahlreiche Kunden plötzlich die Lieferung eingestellt.
Veröffentlicht: Donnerstag, 23.12.2021 15:13
Die Betroffenen wurden sehr spät informiert und sind automatisch in den teuren Grundversorgungsvertrag der Stadtwerke gerutscht. Die Verbraucherzentrale gibt Betroffenen heute Tipps. Sie schätzt die Kündigung als nicht zulässig ein. Kunden können daher eine Wiederaufnahme in den bestehenden Vertrag einfordern und sogar Schadensersatz verlangen. Wollen Sie den Anbieter wechseln, ist es wichtig den Dauerauftrag bei der Bank zu stoppen.
·Ist die Kündigung des Energieliefervertrages rechtlich zulässig?
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine
Rechtsgrundlage für die Kündigung der Lieferverträge. Eine Kündigung
durch „gas.de“ ist damit unwirksam und unzulässig.
·Sollten Betroffene auf der Weiterbelieferung durch „gas.de“ beste-
hen?
Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich möglich. Dazu sollte
der Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufgefordert werden.
Einen entsprechenden Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale NRW
zum Download an. Zeigt sich der Anbieter nicht einsichtig, müsste die
Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt werden. Betroffene
Verbraucher:innen sollten daher prüfen, ob eine Weiterbelieferung fi-
nanziell sinnvoll ist, indem sie die Laufzeit ihres Vertrages überprüfen
und den zeitlichen Ablauf einer etwaigen Preisgarantie dabei berück-
sichtigen. Unterstützung bei der Entscheidung bieten die Beratungs-
stellen der Verbraucherzentrale NRW.
·Können Kund:innen Schadensersatz einfordern und den Anbieter
wechseln?
Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig ist,
empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, einen Schadensersatz
gegenüber „gas.de“ einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die
Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Mehrkosten. Diese
ergeben sich aus der Differenz zwischen dem gas.de-Tarif und einem
neuen Tarif eines alternativen Energieversorgers und dem
Gasverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrages bei „gas.de“.
Auch dazu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zum
Download an.
·Was sollten Betroffene bei der Abwicklung des Vertragsverhältnis-
ses mit „gas.de“ nach dem Belieferungsstopp beachten?
Im ersten Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder entsprechende
Lastschriften beim Bankinstitut gestoppt werden. Betroffene sollten den
aktuellen Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger und „gas.de“
mitteilen. Für die Abschlussrechnung bei „gas.de“ ist die Höhe der Gas-
kosten bis zum 02. Dezember 2021 mit den gezahlten Abschlägen zu
vergleichen. Abschließend sollten Kund:innen „gas.de“ schriftlich zum
Schadensersatz auffordern.
·Von welchem Energieversorger erhalten Betroffene nach dem
Belieferungstopp ihr Gas?
Nach dem Belieferungsstopp durch „gas.de“ stehen Betroffene nicht
unmittelbar ohne Gas da, sondern fallen in den Ersatzversorgungstarif
ihres Grundversorgers. Der zuständige Grundversorger kann beim
Netzbetreiber erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auf der
jeweiligen Energierechnung zu finden. Alternativ kann der
Grundversorger durch Eingabe der Postleitzahl über ein
Vermittlungsportal ermittelt werden. Allerdings führen einige dieser
Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren
Grundversorgungstarif für Neukunden ein. Betroffene, die in Folge des
Belieferungstopps diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung
fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich Widerspruch einlegen und den
Grundversorger dazu auffordern, das Preisniveau auf das der
Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein möglicher
Schadensersatz geltend gemacht werden.