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KREIS: Gas.de Kündigungen
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KREIS: Gas.de Kündigungen

So kurz vor Weihnachten erwartet einige von Ihnen noch ein Schock im Briefkasten. Die gas.de Belieferungsgesellschaft, auch bekannt unter der Marke "Grünwelt Energie", hat für zahlreiche Kunden plötzlich die Lieferung eingestellt.

Veröffentlicht: Donnerstag, 23.12.2021 15:13

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Die Betroffenen wurden sehr spät informiert und sind automatisch in den teuren Grundversorgungsvertrag der Stadtwerke gerutscht. Die Verbraucherzentrale gibt Betroffenen heute Tipps. Sie schätzt die Kündigung als nicht zulässig ein. Kunden können daher eine Wiederaufnahme in den bestehenden Vertrag einfordern und sogar Schadensersatz verlangen. Wollen Sie den Anbieter wechseln, ist es wichtig den Dauerauftrag bei der Bank zu stoppen.


·Ist die Kündigung des Energieliefervertrages rechtlich zulässig? 

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine 

Rechtsgrundlage für die Kündigung der Lieferverträge. Eine Kündigung

durch „gas.de“ ist damit unwirksam und unzulässig.


·Sollten Betroffene auf der Weiterbelieferung durch „gas.de“ beste-

hen?

Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich möglich. Dazu sollte 

der Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufgefordert werden. 

Einen entsprechenden Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale NRW

zum Download an. Zeigt sich der Anbieter nicht einsichtig, müsste die 

Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt werden. Betroffene 

Verbraucher:innen sollten daher prüfen, ob eine Weiterbelieferung fi-

nanziell sinnvoll ist, indem sie die Laufzeit ihres Vertrages überprüfen 

und den zeitlichen Ablauf einer etwaigen Preisgarantie dabei berück-

sichtigen. Unterstützung bei der Entscheidung bieten die Beratungs-

stellen der Verbraucherzentrale NRW.


·Können Kund:innen Schadensersatz einfordern und den Anbieter 

wechseln? 

Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig ist, 

empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, einen Schadensersatz 

gegenüber „gas.de“ einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die 

Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Mehrkosten. Diese 

ergeben sich aus der Differenz zwischen dem gas.de-Tarif und einem 

neuen Tarif eines alternativen Energieversorgers und dem 

Gasverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrages bei „gas.de“. 

Auch dazu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zum 

Download an. 


·Was sollten Betroffene bei der Abwicklung des Vertragsverhältnis-

ses mit „gas.de“ nach dem Belieferungsstopp beachten? 

Im ersten Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder entsprechende 

Lastschriften beim Bankinstitut gestoppt werden. Betroffene sollten den

aktuellen Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger und „gas.de“ 

mitteilen. Für die Abschlussrechnung bei „gas.de“ ist die Höhe der Gas-

kosten bis zum 02. Dezember 2021 mit den gezahlten Abschlägen zu 

vergleichen. Abschließend sollten Kund:innen „gas.de“ schriftlich zum 

Schadensersatz auffordern.


·Von welchem Energieversorger erhalten Betroffene nach dem 

Belieferungstopp ihr Gas? 

Nach dem Belieferungsstopp durch „gas.de“ stehen Betroffene nicht 

unmittelbar ohne Gas da, sondern fallen in den Ersatzversorgungstarif 

ihres Grundversorgers. Der zuständige Grundversorger kann beim 

Netzbetreiber erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auf der

jeweiligen Energierechnung zu finden. Alternativ kann der 

Grundversorger durch Eingabe der Postleitzahl über ein 

Vermittlungsportal ermittelt werden. Allerdings führen einige dieser 

Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren 

Grundversorgungstarif für Neukunden ein. Betroffene, die in Folge des 

Belieferungstopps diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung 

fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich Widerspruch einlegen und den

Grundversorger dazu auffordern, das Preisniveau auf das der 

Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein möglicher 

Schadensersatz geltend gemacht werden.


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