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KREIS: Neue Überweisungsregeln
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KREIS: Neue Überweisungsregeln

Viele Betrugsmaschen basieren darauf, Geldsummen nur vermeintlich an die rechtmäßigen Empfänger zu senden. Bei der Verbraucherzentrale in Dülmen gehen dazu immer wieder Anfragen ein.

Veröffentlicht: Donnerstag, 21.08.2025 09:48

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 In Wahrheit wird das Geld umgeleitet und landet auf Konten von Betrügern. Die Opfer haben meist nur geringe Chancen, das Geld bei ihrer Bank zurückzuerhalten. Einer der Gründe: Eine Gesetzeslücke. Der Abgleich von IBAN und Empfängername war in der EU nicht vorgeschrieben. Ab dem 9. Oktober 2025 ändert sich das. Dann sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte Empfängerüberprüfung gilt dann für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen. Der Fachbegriff lautet „Verification of Payee“ (VoP). Susanne Terwey, Leiterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Dülmen, erklärt, was die EU-Verordnung konkret im Alltag bedeutet.

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Wie läuft die Überprüfung ab?

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Das Verfahren wird im Hintergrund abgewickelt. Wenn eine Bank oder Sparkasse eine Überweisung zur Ausführung erhält, fragt sie bei der Bank des Empfängers ab, ob der eingetragene Name zur aufgeführten IBAN passt. Die Empfängerüberprüfung ist für alle EU-Staaten einheitlich geregelt. Die Banken prüfen zudem den Bankcode (BIC) und eine Referenznummer. Der Abgleich dauert nur wenige Sekunden. Wenn alles korrekt ist, also Name und Kontoinhaber zusammenpassen, erhalten die Zahler ein positives Signal, dass die Überweisung freigeben werden kann.

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Was passiert, wenn die Daten nicht übereinstimmen?

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Bei kleinen Abweichungen etwa durch Schreibfehler ist vorgesehen, dass Zahler den tatsächlichen Namen des Kontoinhabers angezeigt bekommen. So lässt sich prüfen, ob es sich um den richtigen Empfänger handelt. Fällt der Abgleich negativ aus, wird mit einem deutlichen Hinweis gewarnt. Dann sollte man eine Überweisung tatsächlich nicht freigeben – oder nur dann, wenn der Grund für die Abweichung bekannt ist und ein Betrugsversuch auszuschließen ist. Letzte Variante: Der Abgleich ergibt kein Ergebnis – denkbar etwa durch fehlende Daten oder technische Probleme. Zahler werden darüber informiert und müssen selbst entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Überweisung dennoch freizugeben. Besser wäre es, dies zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen.

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Wie korrekt müssen die Empfängerangaben sein?

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Grundsätzlich sollte man bei Überweisungen stets darauf achten, dass Empfänger bekannt und die Kontodaten korrekt sind. Das gilt besonders für die Echtzeitüberweisung, die alle Geldinstitute ihren Kunden ebenfalls ab Oktober 2025 als Option anbieten müssen. Dabei entfallen die bisher üblichen Bearbeitungstage der Banken, das Geld ist sofort bei den angegebenen Empfänger. Nicht stören sollten Abweichungen bei Umlauten im Namen oder bei Groß- und Kleinschreibung. Auch versehentliche Sonderzeichen, Satzzeichen, Mehrfach-Leerzeichen, Bindestriche oder andere Trennzeichen sollten kein Problem sein. Schreibfehler könnten jedoch ein negatives Prüfungsergebnis auslösen. Deshalb ist es bei Firmennamen ratsam, den Namen aus der Rechnung zu übernehmen, denn dort soll der vollständige Firmenname aus öffentlichen Registereinträgen genutzt werden. Auf die Rechtsform soll aber verzichtet werden können (AG, GmbH & Co). Wichtig zu wissen: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst und kann die Bank oder Sparkasse nicht für den Schaden verantwortlich machen. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.

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Welche Maschen werden dadurch unterbunden?

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Fake-Rechnungen und der sogenannte Rechnungsbetrug können so verhindert werden. Dabei werden zum Beispiel bei ordentlichen Abrechnungen von Firmen durch gezielte Hacker-Angriffe die IBAN-Nummern ausgetauscht. Auch unseriöse Geldanlagen mit Festgeldanlagen oder Krypto-Investments werden damit erschwert, da dafür meist gehackte Konten bzw. die von Finanzagenten genutzt werden, die mit den angeblichen Anbieter nicht überstimmen dürften.

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Was wird erfasst und was nicht?

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Andere gängige Maschen wie Phishing, bei dem Täter Zugriff auf das Empfängerkonto erlangen oder die virtuelle Bankkarte der Opfer missbrauchen, werden durch den neuen IBAN-Abgleich nicht erfasst. Auch Lastschriften fallen derzeit nicht unter den IBAN-Abgleich, neue Daueraufträge und Terminüberweisungen hingegen schon. Das heißt, auch hier wird der Abgleich stattfinden, dafür kann man sie aber auch in Echtzeit ausführen lassen. Ausgenommen sind Überweisungen auf Papier, die nicht direkt am Bankschalter erfasst, sondern etwa in Überweisungskästen eingeworfen werden.

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