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- Buchladen und Schreibwarengeschäfte öffnen ab Montag wieder. Andere Einzelhändler dürfen eine Terminvereinbarung anbieten und dann Kunden in die Geschäfte lassen.
- Zwei Hausstände dürfen sich wieder treffen, allerdings nur max. 5 Personen (Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit). Paare aus zwei Haushalten gelten als ein Haushalt.
- Soweit als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes ein Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um
- ein in der Coronatestungsverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das Ergebnis muss von einer der in der Coronatestungsverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.
- Der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist
- unter strikter Beachtung der Regelungen zulässig.
- Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig.
- Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig.
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
- zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der Hygienevorschriften wieder zulässig.
- Kreise mit einem Inzidenzwert unter 50 (in einer Woche) können Absprachen treffen, inwieweit weitere Lockerungen erfolgen können.
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