Anzeige
Neue Coronaschutzverordnung
Teilen:

Neue Coronaschutzverordnung

Die Landesregierung hat die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht.

Veröffentlicht: Freitag, 05.03.2021 11:15

Anzeige
  • Buchladen und Schreibwarengeschäfte öffnen ab Montag wieder. Andere Einzelhändler dürfen eine Terminvereinbarung anbieten und dann Kunden in die Geschäfte lassen. 
  • Zwei Hausstände dürfen sich wieder treffen, allerdings nur max. 5 Personen (Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit). Paare aus zwei Haushalten gelten als ein Haushalt. 
  • Soweit als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes ein Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um
  • ein in der Coronatestungsverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das Ergebnis muss von einer der in der Coronatestungsverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.
  • Der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist
  • unter strikter Beachtung der Regelungen zulässig.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig.
  • Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig.
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
  • zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der Hygienevorschriften wieder zulässig.
  • Kreise mit einem Inzidenzwert unter 50 (in einer Woche) können Absprachen treffen, inwieweit weitere Lockerungen erfolgen können. 


Anzeige
Anzeige
Anzeige